Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt ist ein zentraler Bestandteil der Interventionskette bei Häuslicher Gewalt. Sie bildet die wichtige Verbindung zwischen polizeilichen Maßnahmen, rechtlichem Schutz und psychosozialer Unterstützung. Grundlage der Arbeit sind das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sowie § 34a des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW).

Polizeiliche Maßnahmen nach § 34a PolG NRW

Gemäß § 34a PolG NRW ist die Polizei berechtigt, bei Häuslicher Gewalt die gewalttätige Person aus der Wohnung oder dem Haus zu verweisen und zum Schutz vor weiterer Gewalt ein Rückkehrverbot von bis zu 10 Tagen auszusprechen. Diese Maßnahmen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der Gefahrenprognose der Polizei. Darüber hinaus darf die Polizei – mit Einwilligung der betroffenen Person – deren Kontaktdaten an die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt übermitteln.

Gewaltschutzgesetz (GewSchG) lesen

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
  2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
    1. in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
    2. b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 34a Polizeigesetz NRW (PolG NRW) lesen

§ 34a PolG NRW, Wohnungszuweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Polizeigesetz des Landes Nordrheinwestfalen (PolG NRW)

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, §§49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.


Angebot der Interventionsstelle

Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt bietet kurzfristige, zielgerichtete Beratung und Unterstützung für alle Betroffenen Häuslicher Gewalt – unabhängig vom Geschlecht. Innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch die Polizei erfolgt eine pro-aktive Kontaktaufnahme durch eine qualifizierte Fachberaterin, in der Regel zunächst telefonisch.

Inhalte der Beratung:

  • Akute Krisenintervention
  • Gefährdungseinschätzung
  • Psychosoziale Stabilisierung und Aufklärung über Häusliche Gewalt
  • Information zu rechtlichen, sozialen und existenzsichernden Hilfen
  • Unterstützung bei Schutzanträgen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
  • Vermittlung an weiterführende Hilfen

Das Ziel der pro-aktiven Arbeit ist es, gemeinsam mit den Betroffenen umfassenden Schutz sicherzustellen und Perspektiven für ein selbstbestimmtes, gewaltfreies Leben zu entwickeln

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